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   OVG Niedersachsen, 22.11.1991 - 4 M 2224/91   

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https://dejure.org/1991,3188
OVG Niedersachsen, 22.11.1991 - 4 M 2224/91 (https://dejure.org/1991,3188)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.11.1991 - 4 M 2224/91 (https://dejure.org/1991,3188)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. November 1991 - 4 M 2224/91 (https://dejure.org/1991,3188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 22; RegelsatzVO § 1
    Sozilhilferecht: Ermittlung des im Regelsatz enthaltenen Warmwasseranteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 22 BSHG; § 1 RegSatzV
    Regelsätze; Statistikmodell; Warmwasseranteil; Energiekosten; Warmwasserversorgungsanlage; Tatsächlicher Verbrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Regelsätze; Statistikmodell; Warmwasseranteil; Energiekosten; Warmwasserversorgungsanlage; Tatsächlicher Verbrauch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1992, 414
  • FEVS 42, 145
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2001 - 4 PA 3693/01

    Beleuchtung; Energieanteil; Energieverbrauch; Feuerung; Feuerungskosten;

    Dieses Ergebnis beruht auf der Rechtsprechung des Senates, wonach im Regelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden 11, 64 v. H. für Haushaltsenergie enthalten sind (Beschl. v. 28.10.1994, - 4 M 1618/94 -, Nds. MBl. 1995, 113, Leitsatz; Beschl. v. 22.11.1991, - 4 M 2224/91 -, FEVS 42, 145 ff; so auch Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.1996, - 12 M 6191/96 -, V. n. b.).

    Von diesem Betrag entfallen 22 v. H. auf den "Grundpreis" und 78 v. H. auf den "Arbeitspreis" (vgl. Beschl. d. Sen. v. 28.10.1994, - 4 M 1618/93 -, Nds MBl 1995, 113, in Fortentwicklung der Rechtsprechung im Beschluss des Senats vom 22.11.1991, - 4 M 2224/91 -, FEVS 42, 145 ff, 147).

    Da für den Bedarf an Haushaltsenergie auf der Grundlage des "Statistikmodells" insgesamt 148 Kilowattstunden in Ansatz zu bringen sind und davon nach den Statistiken der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke auf den Verbrauch für die Warmwasserzubereitung 34, 6 Kilowattstunden im Monat entfallen (hierzu: Beschl. d. Sen. v. 22.11.1991, a. a. O. S. 147), ist von dem genannten Betrag in Höhe von 50, 93 DM für die Warmwasserzubereitung ein Anteil von 23, 38 % (34,60 Kilowattstunden : 148 Kilowattstunden) zu berücksichtigen.

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1994 - 4 M 1618/93

    Haushaltsvorstand; Haushaltsenergie; Anteile; Regelsätze; Haushaltsangehörige;

    Der Senat hält daran fest, daß im Regelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden 11, 64 v. H. für Haushaltsenergie enthalten sind (wie Beschl. v. 22.11.1991, FEVS 42, 145).
  • SG Osnabrück, 19.06.2006 - S 22 AS 315/06
    Die Kammer orientiert sich dabei hinsichtlich der Höhe des Warmwasseranteils an den Vorgaben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit zur Erhöhung der Regelsätze in der Sozialhilfe zum 1. Juli 2003 und der Bestimmung der Bedarfsteile für Haushaltsenergie (vgl. Schnellbrief vom 5. Juni 2004, Aktenzeichen 101.12-200040 und 20040/1), die ihrerseits Bezug nehmen auf die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 1991 - 4 M 2224/91 - und Beschluss vom 28. November 2001 - 4 PA 3693/01 - abrufbar unter "www.dbovg.niedersachsen.de" ).
  • OVG Niedersachsen, 14.03.2002 - 4 ME 67/02

    Angemessenheit; Bad; Haushaltsenergie; Heizkosten; Hilfe zum Lebensunterhalt;

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Regelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden 11, 64 v.H. für Haushaltsenergie enthalten (Beschl. v. 28.10.1994 - 4 M 1618/94 -, Nds.MBl. 1995, 113; Beschl. v. 22.11.1991 - 4 M 2224/91 -, FEVS 42, 145 ff.; Beschl. v. 28.11.2001 - 4 PA 3693/01 -, V.n.b.; so auch Nds.OVG, Beschl. v. 26.11.1996 - 12 M 6191/96 -, V.n.b.).
  • OVG Niedersachsen, 26.11.1996 - 12 M 6191/96

    Energiekosten (Haushaltsenergie) bei Inklusivmiete;; Haushaltsenergie, Kosten

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend - insoweit macht sich der Senat die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) - dargelegt, daß der Antragsteller keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht hat, daß die ihm gewährten Regelsatzleistungen - unmittelbar oder mittelbar dadurch, daß durch an den Vermieter des Antragsteller gewährte Zahlungen in Höhe des von diesem geforderten Betrages ohne Berücksichtigung eines Abzuges für die mit den Regelleistungen abgegoltenen Aufwendungen für die Kosten der Warmwasserzubereitung und sonstige Energie(Strom)kosten - erhöht werden; insbesondere hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des 4. Senats des erkennenden Gerichts (s. etwa Urt. v. 9. November 1988 - 4 OVG A 160/86 -, OVGE 41, 335 ff; Beschl. v. 22. November 1991 - 4 M 2224/91 -, FEVS 42, 145 ff; Beschl. v. 28. Oktober 1994 - 4 M 1618/94 -, Nds.MBl. 1995, 113 ), welcher der erkennende Senat folgt, zutreffend dargetan, daß durch die Regelsatzleistungen die Aufwendungen für den Bezug von Strom (für Beleuchtung, Kochfeuerung etc.) und die Warmwasserzubereitung abgegolten werden und daß in den Fällen, in denen diese Kosten in den neben den Regelsatzleistungen zu gewährenden Kosten der Unterkunft enthalten sind, diese wieder "herauszurechnen" sind, wobei grundsätzlich auf die tatsächlich von dem Vermieter abgerechneten Kosten abzustellen ist.
  • SG Osnabrück, 10.07.2006 - S 22 KG 16/05
    Die Kammer orientiert sich dabei hinsichtlich der Höhe des Warmwasseranteils weiterhin (vgl. Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 4. Mai 2006 - S 22 AS 295/05 -) an den Vorgaben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit zur Erhöhung der Regelsätze in der Sozialhilfe zum 1. Juli 2003 und der Bestimmung der Bedarfsteile für Haushaltsenergie (vgl. Schnellbrief vom 5. Juni 2004, Aktenzeichen 101.12-200040 und 20040/1), die ihrerseits Bezug nehmen auf die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 1991 - 4 M 2224/91 - und Beschluss vom 28. November 2001 - 4 PA 3693/01 - abrufbar unter "www.dbovg.niedersachsen.de" ).
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